Facebook Comics und das Urheberrecht…

Vor einiger Zeit gab es eine sogenannte Facebookaktion, die mit Comic Bildern im Netz für Aufsehen sorgte, in der Folge wurden zahlreiche Abmahnungen versandt.

Ich habe in einem Netztinterview hierzu Stellung genommen.

Rechtsanwalt Marek Schauer hat hierzu bereits eine Stellungnahme abgegeben, der ich mich in weiten Teilen angeschlossen habe.

Hier zitiere ich meine Darstellung, wie sie in dem Interview dargestellt ist und so veröffentlicht wurde:

„Die Auffassung von Herrn Rechtsanwalt Marek Schauer ist im Prinzip völlig richtig.

Die Hinweise der Userin bei Facebook, dass man die Bilder „einfach verändern“ solle und auf die Bilder etwas „draufschreiben“ könne, sind so natürlich nicht richtig.

Hier läge eine urheberrechtliche Veränderung eines Werkes vor, die unerlaubt ist.

Urheberrechtlich geschützte Werke können nicht einfach verändert werden und nach der Veränderung weiter verwendet werden.

Ergänzend kann ich dies nur so kommentieren, dass im deutschen und im überwiegenden europäischen Raum rechtlich bereits lange schon verankert ist, dass geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

Urheberrechtsfähige Werke dürfen weder unerlaubt verbreitet, noch verändert, noch kopiert oder sonst wie genutzt werden.

Im Prinzip stellen geistige Rechte eigentumsgleiche Rechte dar, die dem Rechtsschutz unterliegen.

Man spricht deshalb auch vom „Diebstahl geistigen Eigentums“.

Die unerlaubte Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung, Veränderung usw. ist somit stets ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des oder der Urheber. Diese ist nur dann zulässig, wenn sie entweder vorher erlaubt oder im Nachhinein genehmigt wird.

Dass sich Rechtsinhaber gegen die Verletzung Ihrer Urheberrechte (oder Markenrechte – die ebenfalls berührt sein können) wehren und hier mit anwaltlichen Abmahnungen dagegen vorgehen, entspricht der üblichen, typischen und richtigen Handhabung, da andernfalls die Schöpfer von urheberrechtlich geschützten Werken sonst in einem noch größeren Maße der unerlaubten Nutzung ausgesetzt wären.

Streng genommen ist die Terminologie „Diebstahl geistigen Eigentums“ nicht korrekt, insofern, als bei der Nutzung oder Verwendung kein Diebstahl im klassischem Sinne vorliegt, allerdings die Verwertung eine rechtswidrige Handlung darstellt.

Auch ein juristisch ungebildeter Laie kann dies unschwer erkennen. In der Regel besteht auch in der Laiensphäre eine Parallelbewertung, weshalb häufig die Frage aufgeworfen wird: „Darf man das denn?“. Den allermeisten juristischen Laien ist insofern durchaus bewusst, dass es Rechte anderer gibt, die hier tangiert werden.

Zu empfehlen wäre im Falle einer Abmahnung stets, anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Anwaltskosten, die in der Abmahnung vom Verletzer gefordert werden, angemessen sind, insbesondere, ob die Streitwertermittlung nachvollziehbar und richtig ist.

Des Weiteren muss von einem im Urheberrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden, ob die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zu deren Unterzeichnung sich der Verletzer in der Regel verpflichten muss, auch den neusten gesetzlichen bzw. durch Rechtsprechung angepassten Formulierungen entspricht, um überzogen hohe Vertragsstrafen zu vermeiden.

Der beauftragte Anwalt wird prüfen müssen, ob die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung seinen Mandanten nicht unangemessen benachteiligt bspw. eine feste Vertragsstrafe beinhaltet, die letztlich zu einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe wird, wenn ein weiterer Fall der Verletzung auftritt.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärun kann angepasst bzw. modifiziert werden und muss juristisch so formuliert sein, dass der Abmahnende den gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzw. auf Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht mehr geltend machen kann, da die modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Vorgaben entspricht.

Für den Verletzer (Abgemahnter) wird es insofern durch die Beauftragung eines eigenen Anwalts zwar in der Regel etwas teurer, allerdings lohnt sich diese Investition in die Überprüfung der Berechtigung der gegnerischen Ansprüche, da häufig sich ein erheblicher Vorteil aus der Anpassung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergibt, und in der Regel durch Vergleich die Anwaltsgebühren der Gegenseite reduziert werden können.“

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